Satzung
European Memory Clinics Association (EMCA)
§ 1 NAME, SITZ UND GERICHTSSTAND
1) Der Verein führt den Namen
European Memory Clinics Association (EMCA)
2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
3) Der Verein hat seinen Sitz in Ulm (D).
4) Als Gerichtsstand gilt Ulm (D).
§ 2 ZWECK DES VEREINS
1) Die EMCA verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2) Der Zweck der EMCA ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens sowie der Bildung auf dem Gebiet der multiprofessionellen Diagnostik und Therapie von Demenzen. In Zusammenarbeit mit Patientenorganisationen verfolgt der Verein auch Zwecke des Verbraucherschutzes.
Dieser Vereinszweck soll verwirklicht werden insbesondere durch:
- Förderung der multiprofessionellen Zusammenarbeit von Ärzten, Psychologen und Angehörigen verwandter Disziplinen, die professionell auf dem Gebiet des Vereins tätig sind, durch regelmäßigen fachlichen Austausch.
- Konzeptuelle Arbeit zur Sicherung von Qualität in Prävention, Diagnose und Therapie von Gedächtnisstörungen
- Aus-, Fort- und Weiterbildung der an der Arbeit beteiligten Personen
- Öffentlichkeitsarbeit, auch durch geeignete Veranstaltungen
- Förderung der Zusammenarbeit der Mitglieder des Vereins im Sinne eines fachlichen Netzwerkes.
- Initiierung und Förderung gemeinsamer Verbundprojekte soweit gemeinnützigkeitsrechtlich zugelassen
- Förderung der Zusammenarbeit mit Vertretern und Vertretungen von Patienten und anderen Betroffenen
3) Der Verein ist politisch und religiös neutral.
4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können ÄrztInnen, PsychologInnen und Angehörige verwandter Disziplinen werden, die sich zu den Vereinszielen bekennen. Juristische Personen können als außerordentliche oder fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Natürliche oder juristische Personen können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Nur ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht.
2) Über die Aufnahme als ordentliches, außerordentliches oder förderndes Mitglied entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
3) Der Vorstand kann die Ehrenmitgliedschaft für besondere Verdienste um den Vereinszweck verleihen.
§ 4 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
1) Die Mitgliedschaft endet
- durch Tod mit dem Todestag bzw. durch die Liquidation der juristischen Person
- durch Austritt. Der Austritt kann nur bis zum 30.9. eines Kalenderjahres zum Ende dieses Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. Das Schreiben ist an die/den Präsidentin/en zu richten.
- durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn nach Maßgabe des Vorstands das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder sonst ein wichtiger Grund gegeben ist. Nach Möglichkeit soll das Mitglied jedoch nicht ausgeschlossen, sondern unter ausdrücklichem Hinweis auf den Ausschluss abgemahnt werden
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekannt gegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
2) Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§ 5 BEITRÄGE UND MITTEL DES VEREINS
1) Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgelegt.
2) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
4) Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen.
5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit dem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.
6) Die Überprüfung der Geschäftsführung obliegt der Mitgliederversammlung (vgl. § 7 Abs. 4 b dieser Satzung).
§ 6 ORGANE DES VEREINS
1) Organe der EMCA sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1) Das oberste Vereinsorgan bildet die Mitgliederversammlung. Sie wird mindestens einmal im Jahr von der/dem Präsidentin/en schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen der Versendung der Einladung und dem Versammlungstag müssen mindestens 8 Wochen liegen.
2) Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens 6 Wochen vorher beim 1. Vorsitzenden schriftlich vorliegen. Der Vorstand kann einen Antrag beurteilen und in die Tagesordnung eine Abstimmungsempfehlung aufnehmen. Ist diese Frist nicht gewahrt, so kann ein Antrag behandelt werden, wenn er vom Vorstand zur Abstimmung zugelassen wird.
3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie an die letzte, vom Mitglied benannte Adresse erfolgt ist.
4) Der Mitgliederversammlung obliegt
- die Abstimmung über Satzungsänderungen (siehe § 10 dieser Satzung);
- die Abstimmung über ihr vom Vorstand vorgelegte sonstige Vereinsangelegenheiten;
- Änderung des Beitrags im Sinne von § 5 Abs. 1 dieser Satzung;
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (siehe § 11 dieser Satzung);
- die Entlastung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung bestellt zur Überprüfung des Kassenberichts zwei Revisoren. Die Revisoren haben der Mitgliederversammlung zu berichten und eine Empfehlung zu erteilen, ob die Entlastung erfolgen kann. Über die Feststellung der Revisoren ist eine Niederschrift zu erstellen. Der Vorstand ist den Revisoren gegenüber verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Demgegenüber sind die Revisoren verpflichtet, sämtliche erhaltenen Kenntnisse vertraulich zu behandeln.
- die Wahl der Vorstandsmitglieder
- die endgültige Entscheidung in Ausschlussverfahren
5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Einladungsmängel werden ausgeglichen, wenn die nicht ordnungsgemäß eingeladenen Mitglieder tatsächlich erschienen sind.
6) Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, ein Mitglied fordert geheime Abstimmung. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge und Wahlvorschläge als abgelehnt.
7) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss mindestens enthalten: Ort und Tag der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder (Anwesenheitsliste), die Einladung, die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse und vorgenommenen Wahlen. Die Niederschrift ist von der/dem Präsidentin/en bzw. der dem Stellvertreter/in und der/m Schriftführer/in zu unterschreiben. Wenn mehrere Personen tätig werden, unterzeichnen die zuletzt tätigen Personen die ganze Niederschrift. Die Niederschrift muss auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 8 VORSTAND
1) Der Vorstand besteht aus:
- dem/der Präsidenten/in
- zwei Vize-PräsidentInnen
- der/dem SchatzmeisterIn
- der/dem SchriftführerIn
- zwei weiteren Mitgliedern
Er wird in der Gründungsversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Eine zweimalige Wiederholung der Amtszeit ist möglich. Änderungen der Vorstandsbesetzung richten sich nach § 8 Abs. 2 und 4 dieser Satzung.
Scheidet im Laufe einer Amtsperiode ein Mitglied des Vorstandes aus, so ergänzt sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst durch Zuwahl aus dem Kreise der Mitglieder.
2) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei ÄrztInnen und mindestens zwei PsychologInnen.
3) Gesetzliche Vertreter sind die/der PräsidentIn und die VizepräsidentInnen, je einzeln. Die Ausübung der Vertretungsbefugnis wird in der Geschäftsordnung für den Vorstand geregelt.
4) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet durch Rücktritt oder mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereint werden. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus, so wird durch den verbleibenden Vorstand ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied an seiner Stelle bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmt.
4) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und er ist der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Vorstandsmitglieder, die zur Vorstandssitzung nicht erscheinen können, können ihr Abstimmungsrecht schriftlich an andere Vorstandsmitglieder delegieren. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge oder Wahlvorschläge als abgelehnt.
6) Der Vorstand steht die Möglichkeit, eine außerordentliche Mitgliederbefragung durchzuführen.
§ 9 SATZUNGSÄNDERUNGEN
1) Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung in der Tagesordnung gegenübergestellt und eine Begründung für die Änderung gegeben wird. In der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung und die zu ändernde Satzungsbestimmung hinzuweisen.
2) Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder (vgl. § 7 Abs. 6 dieser Satzung) beschlossen werden. Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßgaben (z. B. Auflagen oder Bedingungen) können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
§ 10 AUFLÖSUNG DES VEREINS
1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von zwei Drittelnder erschienenen stimmberechtigten Mitglieder (vgl. § 7 Abs. 6 dieser Satzung) erforderlich. Die Auflösung des Vereins darf nur der einzige Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein.
2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einen gemeinnützigen Verein mit gleicher oder ähnlicher Zweckbestimmung, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §2 zu verwenden hat. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand oder durch eine oder mehrere von ihm beauftragte Personen.
§ 11 HAFTUNG
1) Für finanzielle Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
§ 12 SATZUNGSANPASSUNG
1) In der Phase bis zur Eintragung des Vereins in das Vereinsregister bzw. bis zur vorläufigen Freistellungserklärung durch das zuständige Finanzamt ist der Vorstand im Sinne von §8, Abs. 1 berechtigt, einstimmig die Satzung gemäß den Forderungen des Vereinsregisters bzw. des zuständigen Finanzamtes abzuändern.